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L.o.S- Poject

Ankerstraße 13

49733 Haren

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Allgemeine Geschäftsbedinungen


Diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle zu erbringenden Leistungen des Veranstalters ‚LoS-Project’, Ankerstr 13 in 49733 Haren (Ems) gegenüber Reisenden.

  • Angebot und Annahme, Mindestalter

1. Mit der Anmeldung bietet der Reisende LoS-Project den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung ist schriftlich einzureichen. Sie erfolgt durch den Reisenden und alle anderen in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Zusage von LoS-Project zustande. Eine Zusage kommt einer Reisebestätigung gleich.
3. Vorbehaltlich einer anderweitigen, ausdrücklichen Vereinbarung gelten für Reisende folgendes Mindestalter und Anforderungen:
Bei Einzelpersonen muss der Reisende, wenn er nicht volljährig ist, mindestens 12 Jahre alt sein und eine Einverständniserklärung seiner Eltern/Erziehungsberechtigten vorweisen. Zudem muss der Reisende schwimmen können und im Besitz eines Freischwimmerabzeichens sein.

  • Preise und Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Reiseunterlagen

1. Alle Preise verstehen sich in EURO (€) inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen sind für die LoS Project kosten- und spesenfrei zu leisten.
2. Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung bis zur Höhe von 25 Prozent des Reisepreises pro Person gefordert werden. Die Anzahlung ist gegen Aushändigung des gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsscheins sofort fällig und bis spätestens 14 Tage nach Erhalt der Annahmebestätigung netto Kasse oder eingehend auf einem in der Annahmebestätigung genannten Konto zu leisten.
Der gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsschein wird bei der Anzahlung ausgehändigt.
Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
3. Die Restzahlung wird fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffern VIII.1.b) oder VIII.1.c) genannten Gründen abgesagt werden kann und dem Reisenden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 Abs. 3 BGB übergeben wurde. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein. Übersteigt der Reisepreis nicht die Summe von 75 Euro, so darf der volle Reisepreis - auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines - verlangt werden. Die Restzahlung ist spätestens zu dem in der Annahmebestätigung genannten Datum an LoS-Project zu leisten.
4. Die Aufrechnung gegen Forderungen von LoS-Project ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Reisende nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem Vertragsverhältnis beruht.
5. Die vollständigen Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach Eingang der vollen Zahlung bei LoS-Project unverzüglich zugesandt oder ausgehändigt. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht rechtzeitig oder unvollständig, ist LoS-Project berechtigt, ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der eigenen Leistungen auszuüben. Erfolgen fällige Zahlungen auch nach Mahnung mit Fristsetzung nicht oder nicht vollständig, kann LoS-Project vom Vertrag zurücktreten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Forderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von LoS-Project nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. LoS-Project ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt angeboten.

  • VI. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson, Nichtantritt

1. Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann LoS-Project Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. LoS-Project kann diesen Ersatzanspruch nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn wie folgt pauschalieren, wobei der Zugang der Rücktrittserklärung bei der LoS-Project maßgeblich ist:
Rücktritt bis 3 Monate vor Reiseantritt = € 50,- des Reisepreises pro Person
Rücktritt bis 2 Monate vor Reiseantritt = 15% des Reisepreises
Rücktritt bis 1 Monat vor Reiseantritt = 20% des Reisepreises
Rücktritt bis 3 Wochen vor Reiseantritt = 35% des Reisepreises
Rücktritt bis 2 Wochen vor Reiseantritt = 50% des Reisepreises
Rücktritt bei weniger als 14. Tage vor Reiseantritt = 80% des Reisepreises
Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale ist. Sofern höhere Kosten entstehen, kann die LOS Project den tatsächlich entstandenen Schaden erstattet verlangen.
2. Nach Reisebeginn stehen dem Reisenden die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere nach § 651 e BGB entsprechend Ziffer VIII.2. und § 651 j BGB gemäß Ziffer IX.3. zu.
3. Umbuchungen nimmt LoS-Project, soweit möglich, bis zum 50. Tag vor Reiseantritt gegen eine Gebühr von 40,00€ pro Person vor. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Maßgabe eines Rücktritts vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer VI.1. und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. LoS-Project kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den etwaigen besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Reisevertrag ein, so haften er und der Reisende LoS-Project gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

  • VII. Reiseversicherungen

Zur Vermeidung eigener Vermögensnachteile wird dem Reisenden empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung, eine Reiseunfallversicherung, eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Krankheit oder Tod sowie eine Gepäckversicherung abzuschließen. Es wird darauf hingewiesen, dass für den Reisenden im Falle eines Unfalls kein Versicherungsschutz durch die Seeberufsgenossenschaft besteht.

  • VIII. Rücktritt und Kündigung durch LoS-Project

1. Los-Project kann in folgenden Fällen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Reiseantritt den Reisevertrag kündigen:
a) Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch die LoS-Projekt-Leiter oder eines Mitarbeiters nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann Los-Project den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die dabei entstehenden Rückreisekosten sind auf eigene Kosten oder auf Kosten der Erziehungsberechtigten zu tragen. Kündigt Los-Project, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern erbrachten Beträge.
b) Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 22 Personen je Reisetermin oder einer anderen ausdrücklich ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, kann LoS-Project, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wurde, den Reisevertrag bis 2 Wochen vor Reiseantritt kündigen.
LoS-Project ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat LoS-Project den Reisenden davon zu unterrichten.
2. Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann neben dem Reisenden auch LoS-Project den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann LoS-Project für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. LoS-Project ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Vertragsverhältnis abzuwickeln, insbesondere den Reisenden zurückzubefördern, falls der Reisevertrag diese Verpflichtung umfasst. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

  • IX. Gewährleistung von LoS-Project

1. Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Das Abhilfeverlangen ist formlos an LoS-Project zu richten, wobei die örtliche Reiseleitung des Segelschiffs empfangsbevollmächtigt für das Abhilfeverlangen ist.
LoS-Project kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. LoS-Project kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
2. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
3. Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, und leistet LoS-Project innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag formlos - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der LoS-Project erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von LoS-Project verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Der Reisende schuldet LoS-Project im Falle der Kündigung den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
4. Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den LoS-Project nicht zu vertreten hat.

  • X. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

1. Ein Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag. Der Reisende bleibt in diesem Falle zur Zahlung des vollständigen Reisepreises verpflichtet.
2. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich LoS-Project bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

  • XI. Allgemeine Haftung von LoS-Project

1. Die vertragliche Haftung der LoS-Project für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
b) die LoS-Project für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2. Die Haftung der LoS-Project aus unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils pro Reisendem und Reise.
3. LoS-Project haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nach Maßgabe von Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
4. Ein Schadensersatzanspruch gegen LoS-Project ist im Übrigen insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz von LoS-Project gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

  • XII. Ausschlussfrist, Verjährung

1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber LoS-Project (Adresse siehe vor I. 1 dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen) geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
2. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr, soweit nicht die Regelung XII. 3 greift. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Reisevertrag nach enden sollte.
3. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder des Mitarbeiters der Los-Project beruhen, verjähren in zwei Jahren. Die gleiche Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz und Sonstiges.