Verantwortlich für Website:
L.o.S- Poject
Ankerstraße 13
49733 Haren
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Allgemeine Geschäftsbedinungen
Diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle zu erbringenden Leistungen des Veranstalters ‚LoS-Project’, Ankerstr 13 in
49733 Haren (Ems) gegenüber Reisenden.
1. Mit der Anmeldung bietet der Reisende LoS-Project den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung ist
schriftlich einzureichen. Sie erfolgt durch den Reisenden und alle anderen in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Zusage von LoS-Project zustande. Eine Zusage kommt einer Reisebestätigung
gleich.
3. Vorbehaltlich einer anderweitigen, ausdrücklichen Vereinbarung gelten für Reisende folgendes Mindestalter und
Anforderungen:
Bei Einzelpersonen muss der Reisende, wenn er nicht volljährig ist, mindestens 12 Jahre alt sein und eine Einverständniserklärung
seiner Eltern/Erziehungsberechtigten vorweisen. Zudem muss der Reisende schwimmen können und im Besitz eines Freischwimmerabzeichens sein.
1. Alle Preise verstehen sich in EURO (€) inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen sind für die LoS Project
kosten- und spesenfrei zu leisten.
2. Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung bis zur Höhe von 25 Prozent des Reisepreises pro Person gefordert werden. Die Anzahlung
ist gegen Aushändigung des gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsscheins sofort fällig und bis spätestens 14 Tage nach Erhalt der Annahmebestätigung netto Kasse oder eingehend auf einem in der
Annahmebestätigung genannten Konto zu leisten.
Der gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsschein wird bei der Anzahlung ausgehändigt.
Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
3. Die Restzahlung wird fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffern VIII.1.b) oder VIII.1.c) genannten Gründen abgesagt
werden kann und dem Reisenden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 Abs. 3 BGB übergeben wurde. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein. Übersteigt der
Reisepreis nicht die Summe von 75 Euro, so darf der volle Reisepreis - auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines - verlangt werden. Die Restzahlung ist spätestens zu dem in der
Annahmebestätigung genannten Datum an LoS-Project zu leisten.
4. Die Aufrechnung gegen Forderungen von LoS-Project ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Reisende nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem Vertragsverhältnis beruht.
5. Die vollständigen Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach Eingang der vollen Zahlung bei LoS-Project unverzüglich zugesandt
oder ausgehändigt. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht rechtzeitig oder unvollständig, ist LoS-Project berechtigt, ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der
eigenen Leistungen auszuüben. Erfolgen fällige Zahlungen auch nach Mahnung mit Fristsetzung nicht oder nicht vollständig, kann LoS-Project vom Vertrag zurücktreten und unter den gesetzlichen
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Forderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von LoS-Project nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. LoS-Project ist
verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser
Rücktritt angeboten.
1. Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann LoS-Project Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen verlangen. Bei der
Berechnung des Ersatzes sind ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. LoS-Project kann diesen Ersatzanspruch nach der Nähe des
Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn wie folgt pauschalieren, wobei der Zugang der Rücktrittserklärung bei der LoS-Project maßgeblich ist:
Rücktritt bis 3 Monate vor Reiseantritt = € 50,- des Reisepreises pro Person
Rücktritt bis 2 Monate vor Reiseantritt = 15% des Reisepreises
Rücktritt bis 1 Monat vor Reiseantritt = 20% des Reisepreises
Rücktritt bis 3 Wochen vor Reiseantritt = 35% des Reisepreises
Rücktritt bis 2 Wochen vor Reiseantritt = 50% des Reisepreises
Rücktritt bei weniger als 14. Tage vor Reiseantritt = 80% des Reisepreises
Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die
Pauschale ist. Sofern höhere Kosten entstehen, kann die LOS Project den tatsächlich entstandenen Schaden erstattet verlangen.
2. Nach Reisebeginn stehen dem Reisenden die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere nach § 651 e BGB entsprechend Ziffer
VIII.2. und § 651 j BGB gemäß Ziffer IX.3. zu.
3. Umbuchungen nimmt LoS-Project, soweit möglich, bis zum 50. Tag vor Reiseantritt gegen eine Gebühr von 40,00€ pro Person vor.
Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Maßgabe eines Rücktritts vom Reisevertrag zu Bedingungen
gemäß Ziffer VI.1. und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt. LoS-Project kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den etwaigen besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Reisevertrag ein, so haften er und der Reisende LoS-Project gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Zur Vermeidung eigener Vermögensnachteile wird dem Reisenden empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung, eine
Reiseunfallversicherung, eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Krankheit oder Tod sowie eine Gepäckversicherung abzuschließen. Es wird darauf hingewiesen, dass für den
Reisenden im Falle eines Unfalls kein Versicherungsschutz durch die Seeberufsgenossenschaft besteht.
1. Los-Project kann in folgenden Fällen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Reiseantritt den Reisevertrag
kündigen:
a) Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch die LoS-Projekt-Leiter oder eines Mitarbeiters
nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann Los-Project den Reisevertrag ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. Die dabei entstehenden Rückreisekosten sind auf eigene Kosten oder auf Kosten der Erziehungsberechtigten zu tragen. Kündigt Los-Project, so behält sie den Anspruch auf den
Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern erbrachten Beträge.
b) Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 22 Personen je Reisetermin oder einer anderen ausdrücklich ausgeschriebenen
oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, kann LoS-Project, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wurde, den Reisevertrag
bis 2 Wochen vor Reiseantritt kündigen.
LoS-Project ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise
hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat LoS-Project den Reisenden davon zu unterrichten.
2. Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so kann neben dem Reisenden auch LoS-Project den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann LoS-Project für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. LoS-Project ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Vertragsverhältnis abzuwickeln, insbesondere den
Reisenden zurückzubefördern, falls der Reisevertrag diese Verpflichtung umfasst. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
1. Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Das Abhilfeverlangen ist formlos an
LoS-Project zu richten, wobei die örtliche Reiseleitung des Segelschiffs empfangsbevollmächtigt für das Abhilfeverlangen ist.
LoS-Project kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. LoS-Project kann die
Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
2. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende
Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu
dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
3. Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, und leistet LoS-Project innerhalb
einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag formlos - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der LoS-Project erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von LoS-Project verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Der Reisende schuldet LoS-Project im Falle der Kündigung den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des
Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
4. Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es
sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den LoS-Project nicht zu vertreten hat.
1. Ein Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag. Der Reisende
bleibt in diesem Falle zur Zahlung des vollständigen Reisepreises verpflichtet.
2. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in
Anspruch, so wird sich LoS-Project bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt
oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
1. Die vertragliche Haftung der LoS-Project für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
b) die LoS-Project für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
2. Die Haftung der LoS-Project aus unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils pro Reisendem und Reise.
3. LoS-Project haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nach Maßgabe von
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
4. Ein Schadensersatzanspruch gegen LoS-Project ist im Übrigen insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf
Schadensersatz von LoS-Project gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.
1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber LoS-Project (Adresse siehe vor I. 1 dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen) geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
gehindert worden ist.
2. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr, soweit nicht die Regelung XII. 3 greift. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Reisevertrag nach enden sollte.
3. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer schuldhaften Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder des Mitarbeiters der Los-Project beruhen, verjähren in zwei Jahren. Die gleiche Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz
und Sonstiges.